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Crane.tool - Inbetriebnahmen - durch Sachkundige - der erste Check zum sicheren Start ihrer Krananlagen und Hebezeuge.

Im Anschluss an eine fachgerechten Montage durch erfahrene Kranmonteure sichert Ihnen diese Inbetriebnahme durch einen Kransachkundigen einen technisch opimalen und rechtssicheren Start Ihrer neuen Krananlagen und Hebezeugsysteme.

Kriterien - Crane.tool - Inbetriebnahme - dem Check durch Sachkundige - zum sicheren Start Ihrer Krananlagen und Hebezeuge.

- Ausführung der Arbeiten durch Sachkundige gemäß DGUV Vorschrift 52 - Krane sowie DGUV 54 - Winden, Hub und Zuggeräte.

- Überprüfung des fachgerechten Aufbaues des Krananlage sowie des Hebezeuges.

- Funktonsprüfung aller Fahrbewegungen sowie deren Endlagenbegrnezung und oder Endschaltern.

- Durchführung einer Belastungsprobe mit Nennlast sowie einer Bremsprobe der Senkbewegung.

- Dokumenation der Durchführung der Prüfung im Prfbuch der Krananlage bzw. des Hebezeuegs.

Grundlage dieser Püfungen bassieren im wesentlichen auf den bei nachfolgenden Vorschriften der DGUV.

Hebezeuge

Gemäß DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte - § 23 Prüfungen Absatz (1)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden

Krane / Krananlagen

Gemäß DGUV Vorschrift 52 - Krane - Abs. III - § 25 - Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen Absatz (1)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraft betriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraft betriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 000 kg und für teilkraft - betriebene Turmdrehkrane.

Gemäß DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen - Abs, 3.4.2 - Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme Absatz 1

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist gemäß § 25 Abs. 2 der Unfallverhü-tungsvorschrift „Krane” (BGV/GUV-V D6) durch einen Sachverständigen gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane” (BGV/GUV-V D6) bzw. durch einen Sachkun-digen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich bei Kranen, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, z. B. Schienenlaufkatzen, Brückenkranen, auf die ordnungsge-mäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

Inbetriebnahme